Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Prof. Meckel,
vielen Dank für Ihre prompte Reaktion, die mich wieder etwas ruhiger stimmt
und mir zeigt, dass mein Anliegen nicht auf 'taube Ohren' zu stoßen scheint.
Ich habe mir zwischenzeitlich besagtes Urteil des BSG vom 28.6.2000 zum AZ B
9 SB 2/00 R besorgt. Ich will hierüber nicht mit Ihnen in einen regen Briefwechsel
eintreten; mir ist aber für das weitere Verfahren wichtig, Nachfolgendes
aus betroffener Sicht festzuhalten.
Aus dem Urteilstenor, dass 'der Senat (....) deshalb in der Gebührenbefreiung
für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz
der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (.......)
(sieht)' ergibt sich zunächst einmal nur ein grundsätzlicher Rechtshinweis
des Bundessozialgerichts der sicherlich noch der Ausdifferenziertheit bedarf
und der zudem kein zwingendes Rechtsänderungsgebot enthält. Denn im
weiteren stellt das BSG fest, dass 'die daraus folgende Konsequenz (....)aber
nur der Verordnungsgeber ziehen (kann)'. Die Betonung liegt auf 'kann' und nicht
auf 'muss'. Folgerichtig spricht das Gericht an späterer Stelle dann auch
von einer 'möglicherweise gegen höheres Recht verstoßende Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht'.
Dass Differenzierungen bei der Rundfunkgebührenpflicht durchaus gewollt
und zulässig sind, beweisen ferner die bereits bekannt gewordenen Überlegungen,
dass Minderbemittelte auch zukünftig von dieser Gebühr befreit bleiben
sollen. Was dann wieder die Frage aufwirft, wie steht es hier mit der zitierten
'verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer'?!
Nicht unwichtig ist zudem, dass das BSG-Urteil aus dem Jahre 2000 stammt und
das später erlassene Bundesgleichstellungsgesetz die aktuellere Rechtsnorm
darstellt, die auch in der Rechtssystematik in einem höheren Rang zu den
bestehenden Verordnungen zur Regelung der Rundfunkgebührenpflicht steht.
Die wichtigen speziellen Belange Sinnesbehinderter in Bezug auf eine uneingeschränkte
Teilhabe am öffentlich-rechtlich Rundfunk und Fernsehen und deren behindertenunfreundliche
Realität hatte ich bereits in meiner Mail vom 5.5.2004 versucht, dar zu
stellen. Insoweit finde ich Ihren Hinweis auf Überlegungen, die Mehrerlöse
auch für programmliche Maßnahmen einzusetzen, die dazu beitragen,
die Programme "barrierefrei" zu machen, zwar hilfreich, jedoch die
darin enthaltene Logik ein wenig vermessen, wenn in der Konsequenz Blinde und
Hörgeschädigte gleich mit einer vollen Gebühr belegt würden.
Im Geiste des Gleichstellungsgesetzes ist eigentlich nicht vorgesehen, dass
Behinderte für die Barrierefreiheit Vorleistungen zu erbringen hätten
bzw. sich an etwaigen Kosten zu beteiligen hätten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie in der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit
die v.g. Punkte zum Wohle Sinnesbehinderter mit in die Entscheidungsdebatte
einbringen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gerber
Diplom-Verw.wirt / Audiotherapeut /
Ehe-, Familien-, und Lebensberater
Wilhelmstal 5b
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