Antwort Michael Gerbers auf das Schreiben von Frau Meckel

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Prof. Meckel,

vielen Dank für Ihre prompte Reaktion, die mich wieder etwas ruhiger stimmt und mir zeigt, dass mein Anliegen nicht auf 'taube Ohren' zu stoßen scheint.
Ich habe mir zwischenzeitlich besagtes Urteil des BSG vom 28.6.2000 zum AZ B 9 SB 2/00 R besorgt. Ich will hierüber nicht mit Ihnen in einen regen Briefwechsel eintreten; mir ist aber für das weitere Verfahren wichtig, Nachfolgendes aus betroffener Sicht festzuhalten.
Aus dem Urteilstenor, dass 'der Senat (....) deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (.......) (sieht)' ergibt sich zunächst einmal nur ein grundsätzlicher Rechtshinweis des Bundessozialgerichts der sicherlich noch der Ausdifferenziertheit bedarf und der zudem kein zwingendes Rechtsänderungsgebot enthält. Denn im weiteren stellt das BSG fest, dass 'die daraus folgende Konsequenz (....)aber nur der Verordnungsgeber ziehen (kann)'. Die Betonung liegt auf 'kann' und nicht auf 'muss'. Folgerichtig spricht das Gericht an späterer Stelle dann auch von einer 'möglicherweise gegen höheres Recht verstoßende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht'.
Dass Differenzierungen bei der Rundfunkgebührenpflicht durchaus gewollt und zulässig sind, beweisen ferner die bereits bekannt gewordenen Überlegungen, dass Minderbemittelte auch zukünftig von dieser Gebühr befreit bleiben sollen. Was dann wieder die Frage aufwirft, wie steht es hier mit der zitierten 'verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer'?!
Nicht unwichtig ist zudem, dass das BSG-Urteil aus dem Jahre 2000 stammt und das später erlassene Bundesgleichstellungsgesetz die aktuellere Rechtsnorm darstellt, die auch in der Rechtssystematik in einem höheren Rang zu den bestehenden Verordnungen zur Regelung der Rundfunkgebührenpflicht steht.
Die wichtigen speziellen Belange Sinnesbehinderter in Bezug auf eine uneingeschränkte Teilhabe am öffentlich-rechtlich Rundfunk und Fernsehen und deren behindertenunfreundliche Realität hatte ich bereits in meiner Mail vom 5.5.2004 versucht, dar zu stellen. Insoweit finde ich Ihren Hinweis auf Überlegungen, die Mehrerlöse auch für programmliche Maßnahmen einzusetzen, die dazu beitragen, die Programme "barrierefrei" zu machen, zwar hilfreich, jedoch die darin enthaltene Logik ein wenig vermessen, wenn in der Konsequenz Blinde und Hörgeschädigte gleich mit einer vollen Gebühr belegt würden. Im Geiste des Gleichstellungsgesetzes ist eigentlich nicht vorgesehen, dass Behinderte für die Barrierefreiheit Vorleistungen zu erbringen hätten bzw. sich an etwaigen Kosten zu beteiligen hätten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie in der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit die v.g. Punkte zum Wohle Sinnesbehinderter mit in die Entscheidungsdebatte einbringen würden.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Gerber

Diplom-Verw.wirt / Audiotherapeut /
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