Darüber gab es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen und unterschiedliche Urteile. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat jetzt in einem Fall entschieden, dass es sich bei einer Lichtsignalanlage sehr wohl um um ein technisches Hilfsmittel handele. Die Krankenkasse muss zahlen.
Wenn auch Sie ihre Lichtsignalanlage von der Krankenkasse bezahlen lassen wollen - auf dieses Aktenzeichen können Sie sich berufen: AZ: L1 KR 201/07.
Gesetzliche Krankenkasse muss eine Gehörlosen-Notrufanlage bezahlen
Krankenkasse muss Anlage für Schwerhörige bezahlen
Ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen: Hochgradig Schwerhörige hat Anspruch auf Lichtsignalanlage