Hilflosigkeit, wenn sie denn amtlich anerkannt und im Behindertenausweis vermerkt ist, kann Vorteile bringen. Gelegentlich kämpfen Gehörlose dafür, dass das Merkmal H erhalten bleiben soll.
Das Bundessozialgericht hat jetzt ein Urteil gefällt, demzufolge "der Entzug des Nachteilsausgleichs "H" möglich" ist. Möglich! Also kann jedes Gericht weiterhin nach eigenem Ermessen entscheiden?
Aufgrund seines Kommunikationsdefizits ist ein Gehörloser nicht lebenslang hilflos. Vielmehr prägt das Kommunikationsdefizit die Lebensführung der vor Spracherwerb Ertaubten regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne; danach ist der Entzug des Nachteilsausgleichs "H" möglich. Bei einer Weiterbildung o.ä. kann erneut Hilflosigkeit vorliegen. Ein vor Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat im Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B", und zwar auch nicht für die Dauer einer späteren Ausbildung.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R
Erläuterungen zu den Merkzeichen